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Abfindungsanspruch bei verspäteter Kündigungsschutzklage?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der gekündigte Arbeitnehmer, dessen arbeitgeberseitige Kündigung mit dem Angebot einer Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG verbunden ist, kann die Abfindung nur dann verlangen, wenn er von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht, da diese Regelung der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen dient.

Aus diesem Grunde erlischt der Abfindungsanspruch auch dann, wenn die Kündigungsschutzklage erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereicht wird und die ohnehin unzulässige Klage dann zurückgenommen wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gekündigt hat und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Anspruch weiter den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Regelung nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Klage angreift.

Die gesetzliche Regelung will gerichtliche Auseinandersetzungen der Arbeitsvertragsparteien vermeiden und den Parteien eine einfache, effiziente und kostengünstige außergerichtliche Möglichkeit zu einem angemessenen Interessenausgleich zur Verfügung stellen.

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BAG, 20.08.2009 - Az: 2 AZR 267/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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