Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Ansprüche wegen fehlender Beratung aus einem separat mit der Arbeitnehmerin geschlossenen Wertpapiervertrages.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für solche Klageanträge nicht eröffnet. Insbesondere handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) bzw. aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG) und auch nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG).
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für solche Klageanträge nicht eröffnet. Insbesondere handelt es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) bzw. aus unerlaubter Handlung, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG) und auch nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG).
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LAG Hessen, 06.12.2018 - Az: 6 Ta 292/18
ECLI:DE:LAGHE:2018:1206.6TA292.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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