Aufgrund der besonderen Bedeutung des durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechts der Gewerkschaft kann ein Recht zur Verweigerung des Zutritts nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.
Einem Gewerkschaftsbeauftragten kann jedoch vom Arbeitgeber der Zutritt zum Betrieb für den Fall verweigert werden, dass dieser wiederholt seine Befugnisse eindeutig überschreitet oder den Betriebsfrieden nachhaltig stört und dies erneut zu befürchten ist.
Einem Gewerkschaftsbeauftragten kann jedoch vom Arbeitgeber der Zutritt zum Betrieb für den Fall verweigert werden, dass dieser wiederholt seine Befugnisse eindeutig überschreitet oder den Betriebsfrieden nachhaltig stört und dies erneut zu befürchten ist.
ArbG Gießen, 05.10.2018 - Az: 7 BV 15/17
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