Die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht statthaft.
Das wiederholte Ablehnungsgesuch bei unverändertem Sachverhalt ist rechtsmissbräuchlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Gegenvorstellung setzt voraus, dass das angerufene Gericht befugt ist, die Entscheidung, gegen die sich die Gegenvorstellung richtet, abzuändern (vgl. BAG, 10.10.2012 – Az: 5 AZN 991/12 (A)).
Der Kläger wendet sich mit seiner Gegenvorstellung dagegen, dass das Gericht seine Ablehnung des VRLAG ... mit Beschluss vom 22.11.2018 für unbegründet erklärt hat. Seine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlassen, diese Entscheidung zu ändern. Dazu ist das Gericht aber gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG nicht befugt. Gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gibt es kein Rechtsmittel. Der Beschluss erwächst in formelle Rechtskraft. Das Gericht ist nicht berechtigt, seine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Nachhinein zu korrigieren. Die Gegenvorstellung ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Das erneuerte Ablehnungsgesuch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat bereits eine gerichtliche Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch erwirkt. Es ist daher rechtsmissbräuchlich, bei unverändertem Sachverhalt – VRLAG ... hat zwischenzeitlich keine weiteren Maßnahmen getroffen – eine weitere gerichtliche Entscheidung zur Ablehnung des Vorsitzenden zu erwirken. Der Umstand, dass VRLAG ... keine dienstliche Äußerung zum Ablehnungsgesuch des Klägers abgegeben hat, ist nicht neu. Er war der Kammer bei ihrer Entscheidung am 22.11. bekannt. Die Kammer hatte VRLAG ... nicht zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung aufgefordert, weil sich der für das Ablehnungsgesuch maßgebliche Sachverhalt unmittelbar aus der Prozessakte, nicht zuletzt aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs ergab. Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.