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Darlehensstundung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend wurde einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.

Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

Das AG Frankfurt hat dem Antrag weitgehend stattgegeben

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie auch im Zivilrecht zu beachten. Danach werden aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung für die Stundung sei aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle habe und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar sei. Der Antragsteller habe zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen habe. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank habe sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

Der Beschluss ist nicht rechtkräftig.


AG Frankfurt/Main, 08.04.2020 - Az: 32 C 1631/20 (89)

Quelle: PM des AG Frankfurt/Main

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