Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 400.427 Anfragen

Kein Verstoß der Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Auszubildenden hinsichtlich eines Verstoßes der Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem von der Beschwerdeführerin berechneten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.

§ 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt wird, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder dieser verwirkt ist. Die Beschwerdeführerin war daher der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann eröffnet sein müsste, wenn das angerechnete Erwerbseinkommen der Eltern den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigt. Sonst bestünde eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG zwischen Auszubildenden ohne einen Unterhaltsanspruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu geringen Unterhaltsanspruch.

Die Klage der Beschwerdeführerin vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwerdeführerin hat die Regelung des § 68 Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet. Danach erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags, wenn die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Zu einer Ungleichbehandlung, wie die Beschwerdeführerin sie behauptet, kommt es daher nur, wenn die Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung nicht gefährdet ist. Inwieweit das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung ungeeignet ist, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren und deswegen eine an Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.


BVerfG, 13.11.2018 - Az: 1 BvR 1223/18

ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181113.1bvr122318

Quelle: PM des BVerfG

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus 3Sat

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)

Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden