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Entschädigungsklage nach AGG und die Rechtswegeröffnung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei einer Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG genügt die Rechtsbehauptung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht, um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu eröffnen. Es handelt sich insoweit um einen sogenannten sic-non-Fall.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. In Fällen, in denen der eingeklagte Anspruch ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, deren Prüfung gemäß § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt (sog. Sic-non-Fälle), sind die Arbeitsgerichte schon dann zuständig, wenn die Klagepartei schlüssig Tatsachen vorträgt, aus denen sich ihre Arbeitnehmereigenschaft iSv § 5 ArbGG ergibt. Ausnahmsweise reicht sogar die bloße Rechtsbehauptung der Arbeitnehmereigenschaft aus. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, den schlüssigen, aber streitigen Sachvortrag für die Rechtswegzuständigkeit ausreichen zu lassen, nicht jedoch den unstreitigen, aber unschlüssigen Sachvortrag. Denn in beiden Fällen kommt im Ergebnis nur eine abweisende Sachentscheidung in Betracht.

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LAG Nürnberg, 28.12.2018 - Az: 2 Ta 142/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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