Ein befristeter Arbeitsvertrag darf maximal drei mal bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG), sofern die Verlängerungsvereinbarung vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und nur die Vertragslaufzeit geändert wird. Andernfalls liegt ein Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrages vor. Dies ist ohne Sachgrund unzulässig.
BAG, 18.01.2006 - Az: 7 AZR 178/05
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