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Befristetes Arbeitsverhältnis und Verlängerung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf maximal drei mal bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG), sofern die Verlängerungsvereinbarung vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und nur die Vertragslaufzeit geändert wird. Andernfalls liegt ein Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrages vor. Dies ist ohne Sachgrund unzulässig.


BAG, 18.01.2006 - Az: 7 AZR 178/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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