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Schadensersatzklage der Stadt Bonn gegen Naujoks abgewiesen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage der Stadt Bonn gegen den früheren Leiter des Städtischen Gebäudemanagements (SGB) Friedhelm Naujoks auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500.000 Euro abgewiesen.

Die Stadt Bonn hatte Naujoks erhebliche Fehler bei der Projektkontrolle des World Conference Centers Bonn (WCCB) vorgeworfen. Er habe u.a. dem mittlerweile insolventen Investor im Jahr 2007 fälschlicherweise den Einsatz von Eigenkapital in bestimmter Höhe testiert, woraufhin die Sparkasse KölnBonn an diesen Baukredite in Millionenhöhe zur Auszahlung gebracht habe. Einigen von ihm freigegebenen Rechnungen hätten keine Gegenleistungen gegenübergestanden. Aufgrund dieser Fehlleistungen habe die Stadt Bonn an die Sparkasse KölnBonn 70 Millionen Euro Schadensersatz zahlen müssen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

In der kurzen mündlichen Urteilsbegründung wies die Vorsitzende Richterin darauf hin, dass die Stadt eine grobe Verletzung der Naujoks obliegenden Prüfpflichten nicht dargelegt habe. Nur bei einem grob fahrlässigen Pflichtverstoß sei überhaupt ein Schadensersatzanspruch geben. Einen solchen habe das Gericht nicht erkennen können. Naujoks sei aufgrund des Vertrags der Stadt Bonn mit der Sparkasse KölnBonn lediglich zu einer Plausibilitätsprüfung der eingereichten Belege verpflichtet gewesen. Für diese habe er nur ein knappes Zeitfenster zur Verfügung gehabt. Für eine besondere Besorgnis im Hinblick auf die Redlichkeit des Investors – welche unter Umständen eine verschärfte Prüfplicht rechtfertigen könnten – habe es damals noch keine Anhaltspunkte gegeben.

Des Weiteren habe die Stadt Bonn ihre Ansprüche auch nicht rechtzeitig binnen sechs Monaten gegenüber Naujoks geltend gemacht. Nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen des TVöD sei eine Geltendmachung binnen sechs Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche erforderlich (sog. Ausschlussfrist). Zwar habe Naujoks gegenüber der Stadt Bonn mehrfach auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet, dieser Verzicht betreffe aber nicht zugleich auch die tarifliche Ausschlussfrist.


ArbG Bonn, 07.11.2018 - Az: 4 Ca 1314/18

Nachfolgend: LAG Köln, 09.01.2020 - Az: 8 Sa 787/18

Quelle: PM des ArbG Bonn

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