Die Stadt Bonn nimmt den früheren Leiter des Städtischen Gebäudemanagements im Zusammenhang mit dem WCCB wegen angeblicher Verletzung seiner Controllingaufgaben auf Schadenersatz in Höhe von 500.000 Euro in Anspruch.
Das Arbeitsgericht Bonn hatte eine grobe Pflichtverletzung des Mitarbeiters verneint und die Klage zudem wegen der Versäumung der einschlägigen Ausschlussfrist abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und die Berufung der Stadt Bonn zurückgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Arbeitsgericht Bonn hatte eine grobe Pflichtverletzung des Mitarbeiters verneint und die Klage zudem wegen der Versäumung der einschlägigen Ausschlussfrist abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und die Berufung der Stadt Bonn zurückgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Köln, 09.01.2020 - Az: 8 Sa 787/18
Vorgehend: ArbG Bonn, 07.11.2018 - Az: 4 Ca 1314/18
Quelle: PM des LAG Köln
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos
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