Damit eine Verdachtskündigung wirksam ausgesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass der betroffene Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Täter ist, mithin also ein dringender Tatverdacht besteht und nach Indizienlage nur der Betroffene als Täter in Frage kommt. Sind jedoch nach Würdigung der Tatsachen auch andere Täter denkbar, so kann nicht mehr von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. Eine Verdachtskündigung ist in einem solchen Fall unzulässig.
ArbG Cottbus, 05.11.2008 - Az: 7 Ca 455/08
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