Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.291 Anfragen

Zusatzrente der „Pensionskasse Rundfunk“ unterliegt der Beitragspflicht

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Versorgungsbezüge gelten bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als der Rente vergleichbare Einnahmen. Dies sind insbesondere auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, zu denen auch die Zusatzrenten der Pensionskasse Rundfunk zählen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Eine frühere freie Mitarbeiterin des Hessischen Rundfunks erhält Zusatzrente und muss deshalb höhere Versicherungsbeiträge zahlen

Eine 67-jährige Frau aus Kassel war seit April 1995 freie Mitarbeiterin beim Hessischen Rundfunk und Mitglied der Pensionskasse Rundfunk – einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. In diese Pensionskasse zahlte die Versicherte ebenso wie die Rundfunkanstalt Beiträge in Höhe von 4 % ihrer beitragspflichtigen Honorare. Seit dem Bezug der Altersrente erhält die Versicherte auch eine Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk, welche die gesetzliche Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde legte. Die Versicherte wandte sich dagegen mit der Begründung, dass die Pensionskasse keine Institution der betrieblichen Altersversorgung sei.

Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk unterliegt der Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Eine Rente der Pensionskasse Rundfunk sei als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung heranzuziehen. Maßgeblich seien insoweit die Altersbezüge, die im Zusammenhang zur früheren Beschäftigung stehen. Diese Altersbezüge hätten eine Einkommensersatzfunktion und seien daher mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Im Gegensatz dazu stünden die privaten Lebensversicherungen, für die Prämien unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zu zahlen seien.

Keine Voraussetzung für eine Beitragspflicht sei zudem, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Vielmehr sei auch bei freien Mitarbeitern die Zusatzrente der Pensionskasse Rundfunk bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen.


LSG Hessen, 24.10.2019 - Az: L 8 KR 482/17

ECLI:DE:LSGHE:2019:1024.L8KR482.17.00

Quelle: PM des LSG Hessen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR „Mittwochs live“

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.291 Beratungsanfragen

Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...

Verifizierter Mandant

Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!

Verifizierter Mandant