Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V kann anlässlich der Entlassung aus der Rehabilitation durch eine Entlassungsmitteilung in Verbindung mit der Checkliste bei der Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung erfolgen.
Auch auf die Verwendung des (für Vertragsärzte) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeit-RL) vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. § 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeit-RL) kommt es nicht an. Inhaltlich genügt es, dass der Arzt nach persönlicher Untersuchung des Versicherten feststellt, dass der Patient krank ist und seiner letzten Beschäftigung nicht mehr nachgehen kann. Es es nicht erforderlich, dass die Diagnosen in der Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung aufgeführt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die notwendige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt, nicht aber notwendigerweise durch einen Vertragsarzt erfolgen. Anlass und Zweck der ärztlichen Äußerung zur Arbeitsunfähigkeit sind unerheblich. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte davon ausgeht, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der in Reha-Einrichtung tätig ist, nicht ausreichen sollte.Auch auf die Verwendung des (für Vertragsärzte) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeit-RL) vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. § 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeit-RL) kommt es nicht an. Inhaltlich genügt es, dass der Arzt nach persönlicher Untersuchung des Versicherten feststellt, dass der Patient krank ist und seiner letzten Beschäftigung nicht mehr nachgehen kann. Es es nicht erforderlich, dass die Diagnosen in der Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung aufgeführt werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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