Nach Ausspruch einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung besteht vor einer (stattgebenden) erstinstanzlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung kein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Davon ist auszugehen, wenn schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen sich die Unwirksamkeit der Kündigung aufdrängen müsste.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Davon ist auszugehen, wenn schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen sich die Unwirksamkeit der Kündigung aufdrängen müsste.
ArbG Cottbus, 21.08.2008 - Az: 6 Ga 13/08
ECLI:DE:ARBGCOT:2008:0821.6GA13.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


