Nach Ausspruch einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung besteht vor einer (stattgebenden) erstinstanzlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung kein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Davon ist auszugehen, wenn schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen sich die Unwirksamkeit der Kündigung aufdrängen müsste.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Davon ist auszugehen, wenn schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen sich die Unwirksamkeit der Kündigung aufdrängen müsste.
ArbG Cottbus, 21.08.2008 - Az: 6 Ga 13/08
ECLI:DE:ARBGCOT:2008:0821.6GA13.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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