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Teilgrundrechtsfähigkeit des Betriebsrats

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein generelles Verbot, sich als Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten auf einem Twitter-Account zu äußern, ist nicht zulässig. Dies ist zu weit gefasst, so dass ein darauf abzielender Antrag des Arbeitgebers als Globalantrag unbegründet ist weil der Betriebsrat im Schutzbereich des Art. 5 I GG grundrechtsfähig ist.


LAG Niedersachsen, 06.12.2018 - Az: 5 TaBV 107/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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