Die Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten setzt keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der nicht erlaubten Beschäftigung eines Ausländers und dessen Abschiebung voraus; sie entfällt nicht deshalb, weil der Ausländer auch aus sonstigen Gründen ausreisepflichtig war.
Die Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn er den abgeschobenen Ausländer nur für sehr kurze Zeit unerlaubt beschäftigt hat.
Die Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn er den abgeschobenen Ausländer nur für sehr kurze Zeit unerlaubt beschäftigt hat.
OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1999 - Az: 11 A 10147/99
ECLI:DE:OVGRLP:1999:0226.11A10147.99.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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