Die Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten setzt keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der nicht erlaubten Beschäftigung eines Ausländers und dessen Abschiebung voraus; sie entfällt nicht deshalb, weil der Ausländer auch aus sonstigen Gründen ausreisepflichtig war.
Die Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn er den abgeschobenen Ausländer nur für sehr kurze Zeit unerlaubt beschäftigt hat.
Die Haftung des Arbeitgebers für Abschiebungskosten ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn er den abgeschobenen Ausländer nur für sehr kurze Zeit unerlaubt beschäftigt hat.
OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.1999 - Az: 11 A 10147/99
ECLI:DE:OVGRLP:1999:0226.11A10147.99.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


