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Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers für unfallbedingte Verletzungen eines Arbeitsnehmers

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im zu entscheidenden Fall wurde ein Arbeitnehmer einem Verkehrsunfall verletzt und in war in der Folge knapp einen Monat arbeitsunfähig, so dass der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten musste. Diesen Betrag nebst Zinsen machte der Arbeitgeber beim Unfallverursacher geltend. Der Verursacher bestritt jedoch die kostenverursachende Verletzung.

Die Frage, ob ein Anspruchsteller bei einem Unfall überhaupt verletzt worden ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO. Der Anspruchsteller hat insoweit Tatsachen vorzutragen und ggfl. zu beweisen, die die Annahme einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und deren Unfallkausalität begründen können. An den entsprechenden Klagevortrag dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich ist aber, dass der Geschädigte die bei ihm aufgetretenen Beschwerden zumindest laienhaft beschreibt und behauptet, dass diese auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind, so dass der Tatrichter in die Lage gebracht wird, die Verletzung sowie deren Unfallkausalität im Bestreitensfall einer Beweiserhebung zuzuführen.

Dieser Darlegungslast ist genügt, wenn der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf einen Arztbericht behauptet, der Arbeitnehmer habe durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitten, aufgrund derer er arbeitsunfähig gewesen sei.

Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind alle Umstände des jeweils zu betrachtenden Einzelfalles zu würdigen. Dabei kommt es gerade bei leichteren HWS-Verletzungen - wie hier -, die mit bildgebenden Verfahren regelmäßig nicht nachweisbar sind, für die Überzeugungsbildung des Tatrichters entscheidend darauf an, ob die Angaben des Geschädigten und die beklagten Beschwerden insgesamt glaubhaft sind. Um die Plausibilität dieser Angaben und die daraus abzuleitenden Schlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Verletzung überprüfen zu können, bedarf es regelmäßig medizinischer und ggfl. technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind.

Es wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass es bei der Geltendmachung übergegangener Ansprüche eines unfallbeteiligten Arbeitnehmers keiner Klärung bedürfe, ob die Erst- oder Verdachtsdiagnose richtig sei. Vielmehr genüge, dass der Arbeitnehmer durch den Unfall zum Arztbesuch veranlasst worden sei und berechtigterweise auf die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und nicht gearbeitet habe

Die Kammer vermag sich dieser in Literatur und Instanzrechtsprechung vertretenen Meinung nicht anzuschließen.

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