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Große Entfernung mitvertretener Betriebsteile - Betriebsratswahl ungültig

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist die Entfernung zwischen einzelnen Betriebsteilen zu groß (hier Stuttgart - Berlin bzw. Gernsbach), brauchen selbst kleinste Standorte (10 bzw. 26 Beschäftigte) einen eigenen Betriebsrat.

Denn bei einer räumlichen Trennung, die mehr als 100 km beträgt, ist eine effektive Betreuung der dort ansässigen Mitarbeiter durch den Hauptbetriebsrat nicht möglich.

Die fraglichen Standorte sind jeweils selbst betriebsratsfähig und hätten daher eine eigene Arbeitnehmervertretung wählen können.

Die Schwelle von mindestens fünf wahlberechtigten Mitarbeitern von denen mindestens drei wählbar waren, war an beiden Standorten erreicht.

Es wäre aber auch möglich, dass die Mehrheit der Belegschaft beschließt, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilnehmen zu wollen.

Ein entsprechender Beschluss lag jedoch nicht vor. Daher wäre die Betriebsratswahl zu wiederholen.


ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - Az: 21 BV 62/18

ECLI:DE:ARBGSTU:2019:0425.21BV62.18.00

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