Große Entfernung mitvertretener Betriebsteile - Betriebsratswahl ungültig
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ist die Entfernung zwischen einzelnen Betriebsteilen zu groß (hier Stuttgart - Berlin bzw. Gernsbach), brauchen selbst kleinste Standorte (10 bzw. 26 Beschäftigte) einen eigenen Betriebsrat.
Denn bei einer räumlichen Trennung, die mehr als 100 km beträgt, ist eine effektive Betreuung der dort ansässigen Mitarbeiter durch den Hauptbetriebsrat nicht möglich.
Die fraglichen Standorte sind jeweils selbst betriebsratsfähig und hätten daher eine eigene Arbeitnehmervertretung wählen können.
Die Schwelle von mindestens fünf wahlberechtigten Mitarbeitern von denen mindestens drei wählbar waren, war an beiden Standorten erreicht.
Es wäre aber auch möglich, dass die Mehrheit der Belegschaft beschließt, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilnehmen zu wollen.
Ein entsprechender Beschluss lag jedoch nicht vor. Daher wäre die Betriebsratswahl zu wiederholen.
ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - Az: 21 BV 62/18
ECLI:DE:ARBGSTU:2019:0425.21BV62.18.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Finanztest
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!