Verläßt ein
Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz eigenmächtig zur Erledigung privater Dinge, so kann er
fristlos entlassen werden.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug begehen wollte oder aber vorhatte, die versäumte Zeit in der Mittagspause nachzuarbeiten. Allein die grobe Pflichtverletzung ist in diesem Fall maßgeblich.
Da der Arbeitnehmer nicht damit rechnen darf, dass ein solches Verhalten vom
Arbeitgeber hingenommen wird, ist eine vorherig
Abmahnung nicht erforderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat vormittags während der üblichen
Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz verlassen, um private Geschäfte zu erledigen. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtwidrigkeit, für welche der Kläger keine Rechtfertigungsgründe vorgebracht hat.
Soweit er zweitinstanzlich hervorgehoben hat, er habe vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes seine Arbeitskollegen darüber informiert, dass er die Mittagspause durcharbeiten werde, ändert dies nichts am Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Denn er hat nach wie vor die angeordnete Arbeitszeit nicht eingehalten, stattdessen private Dinge erledigt, ohne das Zeiterfassungsgerät zu betätigen. Infolgedessen war für den Beklagten auch nicht kontrollierbar, inwiefern der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung zur Arbeit tatsächlich nachkommt.
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