Trotz zahlreicher bereits vorliegender Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist das Rechtsgebiet der Massenentlassungsanzeige und des Konsultationsverfahrens immer noch als weitgehend unsicher und risikoreich zu bezeichnen.
Hat bei mithin objektiv zweifelhafter Rechtslage der
Arbeitgeber sorgfältig geprüft, ob die im Rahmen des Konsultationsverfahrens erfolgte Äußerung des
Betriebsrats eine hinreichende, abschließende Stellungnahme im Sinne von
§ 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist und diese Frage ebenso und mit vertretbaren Gründen bejaht wie später sämtliche in erster und zweiter Instanz in ca. 100 Kündigungsschutz- und ca. 20 Berufungsverfahren mit der Prüfung der Rechtslage beschäftigte Kammern von Arbeits- und Landesarbeitsgericht, ist sein Rechtsirrtum unverschuldet, wenn nachfolgend durch das Bundesarbeitsgericht festgestellt wird, dass keine ausreichende Stellungnahme vorgelegen habe und die Kündigung damit für unwirksam erklärt wird.
Befand sich der kündigende Arbeitgeber bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem unverschuldeten Rechtsirrtum, steht dem zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmer für die Zeit bis dahin ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden Annahmeverzugslohn gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht zu.