Bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung zu prüfen (vgl. BAG, 06.08.2003 - Az: 7 AZR 33/03; BAG, 26.07.2000 - Az: 7 AZR 43/99). Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend sein soll. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.
Die Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen prüfen zu lassen. Dieser Vorbehalt kann auch konkludent vereinbart werden (vgl. BAG, 05.06.2002 - Az: 7 AZR 205/01). Schließen die Parteien nach Rechtshängigkeit einer Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG weitere befristete Verträge ohne ausdrücklichen Vorbehalt, darf der Arbeitnehmer dem Arbeitsvertragsangebot des Arbeitgebers den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist. Etwas anderes muss der Arbeitnehmer dem Angebot nur entnehmen, wenn dieses Hinweise für die ansonsten regelmäßig eintretende Rechtsfolge der Aufhebung des vorangegangenen Vertrags enthält. Gibt es solche Hinweise nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehe (vgl. BAG, 10.03.2004 - Az: 7 AZR 402/03).
Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (vgl. BAG, 20.01.1999 - Az: 7 AZR 640/97). Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die vom zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (vgl. BAG, 21.02.2001 - Az: 7 AZR 107/00). Ein Vertreter kann daher auch mit anderen Aufgaben als den Aufgaben des Vertretenen beauftragt werden.
Die Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen prüfen zu lassen. Dieser Vorbehalt kann auch konkludent vereinbart werden (vgl. BAG, 05.06.2002 - Az: 7 AZR 205/01). Schließen die Parteien nach Rechtshängigkeit einer Entfristungsklage gemäß § 17 TzBfG weitere befristete Verträge ohne ausdrücklichen Vorbehalt, darf der Arbeitnehmer dem Arbeitsvertragsangebot des Arbeitgebers den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist. Etwas anderes muss der Arbeitnehmer dem Angebot nur entnehmen, wenn dieses Hinweise für die ansonsten regelmäßig eintretende Rechtsfolge der Aufhebung des vorangegangenen Vertrags enthält. Gibt es solche Hinweise nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehe (vgl. BAG, 10.03.2004 - Az: 7 AZR 402/03).
Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt (vgl. BAG, 20.01.1999 - Az: 7 AZR 640/97). Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die vom zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt (vgl. BAG, 21.02.2001 - Az: 7 AZR 107/00). Ein Vertreter kann daher auch mit anderen Aufgaben als den Aufgaben des Vertretenen beauftragt werden.
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