Ist eine arbeitsvertragliche Vertragsstrafenregelung nicht hinreichend klar und verständlich, so kann diese wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S. 2 BGB) unwirksam sein.
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LAG Baden-Württemberg, 05.01.2005 - Az: 2 Sa 86/04
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