Dem Arbeitnehmer ist eine von der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten ausgehende Bindung an den Arbeitgeber nur zumutbar, wenn er mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat (Anschluss an BAG, 15.05.1985 - Az: 5 AZR 161/84).
Eine Fortbildung erfolgt nur dann im Rahmen des Personalbedarfs, wenn beim Arbeitgeber innerhalb des Bindungszeitraums wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (Anschluss an BAG, 06.11.1996 - Az: 5 AZR 498/95).
Eine Fortbildung erfolgt nur dann im Rahmen des Personalbedarfs, wenn beim Arbeitgeber innerhalb des Bindungszeitraums wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (Anschluss an BAG, 06.11.1996 - Az: 5 AZR 498/95).
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - Az: 2 Sa 215/17
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