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Fahrlehrererlaubnis von spielsüchtigem Fahrlehrer konnte widerrufen werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Fahrlehrererlaubnis eines im Angestelltenverhältnis tätigen Fahrlehrers kann wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn er Gelder von Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weiterleitet.

Der Antragsteller ist ein im Angestelltenverhältnis tätiger Fahrlehrer, der an Spielsucht leidet. Er hat in 85 Fällen Bargeld in Höhe von insgesamt 17.035,00 Euro, das ihm Fahrschüler zur Bezahlung des Fahrschulunterrichts ausgehändigt haben, nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet. Dieses Geld gab er für eigene Zwecke aus.

Daraufhin widerrief die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers habe widerrufen werden können, weil dieser nicht mehr über die zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Indem er Gelder von Fahrschülern nicht an seinen Arbeitgeber weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet habe, sei das Vermögen des Fahrschulinhabers erheblich geschädigt worden. Außerdem habe er die über die erteilten Fahrstunden gesetzlich vorgeschriebenen Tagesnachweise nicht ordnungsgemäß erstellt. Dies sei unterblieben, um die Entgelte für die nicht aufgezeichneten Fahrstunden behalten zu können. Damit habe sich der Antragsteller zugleich der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde entzogen. Die Verfehlungen seien so gewichtig, dass dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs entgegengebracht werden könne.


OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2012 - Az: 6 B 11340/11.OVG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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