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Beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges Ausscheiden
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die
Tarifvertragsparteien dürfen nach
§ 19 Abs. 1 BetrAVG von den in
§ 2 BetrAVG geregelten Vorgaben zur Berechnung der Höhe einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft auch zulasten der Arbeitnehmer abweichen. Diese Befugnis erfasst auch die Übergangsregelung in
§ 30g Abs. 2 BetrAVG. In Tarifverträgen kann daher auch für vor dem 1. Januar 2001 erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen eine Berechnung der Anwartschaft nach § 2 Abs. 5 BetrAVG angeordnet werden.
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