Wurde eine Befristung eines Arbeitsvertrages nur mündlich vereinbart, so ist dies unwirksam. Dies hat zur Folge, daß der Arbeitnehmer sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, welches nur durch Kündigung beendigt werden kann.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 6 Sa 1226/03
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