§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG schließt eine Befristung nach Satz 1 aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Allerdings regelt § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG den Fall der Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und nicht den seiner Verlängerung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2002 - Az: 3 Sa 1469/01). Die Verlängerung des Arbeitsvertrages ist kein Anwendungsfall des Satzes 2 der genannten Bestimmung. Andernfalls würde § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG das ausschließen, was § 14 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. TzBfG gerade zulässt, nämlich die bis zu dreimalige Verlängerung des ursprünglich ohne Sachgrund geschlossenen Arbeitsvertrages. Die Verlängerung eines im Zeitpunkt des Änderungsvertragsschlusses noch nicht beendeten Arbeitsverhältnisses verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Es ist deshalb ohne weiteres zulässig, einen befristeten Arbeitsvertrag vor seinem Ablauf zu verlängern, also bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen alleine den Endtermin hinauszuschieben.
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LAG Hamm, 10.11.2004 - Az: 15 Sa 1035/04
ECLI:DE:LAGHAM:2004:1110.15SA1035.04.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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