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Einvernehmliche Änderung der Hauptleistungspflichten eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages während der Dauer des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG schließt eine Befristung nach Satz 1 aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Allerdings regelt § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG den Fall der Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und nicht den seiner Verlängerung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2002 - Az: 3 Sa 1469/01). Die Verlängerung des Arbeitsvertrages ist kein Anwendungsfall des Satzes 2 der genannten Bestimmung. Andernfalls würde § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG das ausschließen, was § 14 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. TzBfG gerade zulässt, nämlich die bis zu dreimalige Verlängerung des ursprünglich ohne Sachgrund geschlossenen Arbeitsvertrages. Die Verlängerung eines im Zeitpunkt des Änderungsvertragsschlusses noch nicht beendeten Arbeitsverhältnisses verstößt nicht gegen § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Es ist deshalb ohne weiteres zulässig, einen befristeten Arbeitsvertrag vor seinem Ablauf zu verlängern, also bei ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen alleine den Endtermin hinauszuschieben.

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LAG Hamm, 10.11.2004 - Az: 15 Sa 1035/04

ECLI:DE:LAGHAM:2004:1110.15SA1035.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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