Hat ein Arbeitnehmer mit dem Geschäftsführer einer GmbH gemeinsam Arbeitseinkommen in gefälschten Reisekostenabrechnungen versteckt, so kann hiermit keine fristlose Kündigung gerechtfertigt werden.
Ein wichtiger Grund ist durch die Billigung des Geschäftsführers auch dann ausgeschlossen, wenn dieser gleichzeitig Minderheitsgesellschafter ist.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2005 - Az: 2 Sa 523/04
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