Nur bei dringendem Tatverdacht kann eine fristlose Kündigung wegen einer Straftat ausgesprochen werden. Ein Beweis der Straftat ist zwar nicht notwendig, bloße Vermutungen sind hingegen auch dann nicht ausreichend, wenn diese zunächst plausibel erscheinen.
Strittig war, ob der Umstand, dass der Arbeitnehmer signifikant häufig als Paketzusteller im Dienst gewesen ist, wenn im Bereich der Zustellbasis Pakete verschwunden waren, einen Verdacht rechtfertigt, der hinreichend dringend ist. Ebenfalls strittig war, ob der Umstand, dass der Arbeitnehmer mit drei anderen marokkanischen Paketzustellern während einer Zigarettenpause zusammengestanden und geredet habe, den dringenden Verdacht rechfertigt, der Arbeitnehmer sei Mitglied einer Diebesbande.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitgeber wollte einem Arbeitnehmer fristlos kündigen, weil er den Verdacht der Unterschlagung von Paketsendungen hegte.Strittig war, ob der Umstand, dass der Arbeitnehmer signifikant häufig als Paketzusteller im Dienst gewesen ist, wenn im Bereich der Zustellbasis Pakete verschwunden waren, einen Verdacht rechtfertigt, der hinreichend dringend ist. Ebenfalls strittig war, ob der Umstand, dass der Arbeitnehmer mit drei anderen marokkanischen Paketzustellern während einer Zigarettenpause zusammengestanden und geredet habe, den dringenden Verdacht rechfertigt, der Arbeitnehmer sei Mitglied einer Diebesbande.
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LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - Az: 9 Sa 944/05
ECLI:DE:LAGRLP:2006:0315.9SA944.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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