Es kann als Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der 6-monatigen Wartezeit gemäß § 1 I KSchG (Probezeit) gesehen werden, wenn arbeitsvertraglich vereinbart wird, daß auf die "Probezeit einvernehmlich verzichtet" wird.
Bereits das Wort "Probezeit" als solches trägt jedenfalls nach dem für die Auslegung relevanten üblichen Sprachbebrauch nicht nur die (in Laienkreisen wohl eher unbekannte) Regelung des § 622 Abs. 3 BGB. Nur am Rande sei bemerkt, dass der Begriff "Probezeit" in Verträgen schon lange vor der Zeit verwandt wurde, zu der der relativ junge § 622 Abs. 3 in das BGB eingefügt wurde.
Das Wort "Probezeit" hat vielmehr nicht nur in der allgemeinen Sprache sondern bis in die in juristischen Dokumenten gebrauchte Terminologie hinein einen Bezug zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.
So findet sich im Deutschen Rechtslexikon (Tilch/Arloth, 3. Auflage) unter dem Stichwort "Probearbeitsverhältnis" (Unterkapitel 3 "Probezeit") folgendes:
"Im allgemeinen können die Parteien eine Probezeit bis zu sechs Monaten frei vereinbaren. Die Wartefrist des § 1 KSchG ist gleichsam eine gesetzlichen Probezeit."
Auch das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen von der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG als von der "gesetzlichen Probezeit" gesprochen. So heißt es im Urteil vom 01.07.1999: "Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, für die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und über Gebühr die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen." Ebenfalls von "gesetzlicher Probezeit" spricht das Bundesarbeitsgericht schon in der Entscheidung vom 15.03.1978.
Bereits das Wort "Probezeit" als solches trägt jedenfalls nach dem für die Auslegung relevanten üblichen Sprachbebrauch nicht nur die (in Laienkreisen wohl eher unbekannte) Regelung des § 622 Abs. 3 BGB. Nur am Rande sei bemerkt, dass der Begriff "Probezeit" in Verträgen schon lange vor der Zeit verwandt wurde, zu der der relativ junge § 622 Abs. 3 in das BGB eingefügt wurde.
Das Wort "Probezeit" hat vielmehr nicht nur in der allgemeinen Sprache sondern bis in die in juristischen Dokumenten gebrauchte Terminologie hinein einen Bezug zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.
So findet sich im Deutschen Rechtslexikon (Tilch/Arloth, 3. Auflage) unter dem Stichwort "Probearbeitsverhältnis" (Unterkapitel 3 "Probezeit") folgendes:
"Im allgemeinen können die Parteien eine Probezeit bis zu sechs Monaten frei vereinbaren. Die Wartefrist des § 1 KSchG ist gleichsam eine gesetzlichen Probezeit."
Auch das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen von der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG als von der "gesetzlichen Probezeit" gesprochen. So heißt es im Urteil vom 01.07.1999: "Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, für die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und über Gebühr die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen." Ebenfalls von "gesetzlicher Probezeit" spricht das Bundesarbeitsgericht schon in der Entscheidung vom 15.03.1978.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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