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Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird in einem Arbeitsvertrag auf "die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der K. AG sowie die Betriebsordnung der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweiligen Fassung" verwiesen, werden hierdurch die Branchentarifverträge des Hamburger Einzelhandels zeitdynamisch in Bezug genommen. Ein bundesweit geltender, als Firmentarifvertrag abgeschlossener "Zukunftstarifvertrag" wird von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst.

Gilt im Arbeitsverhältnis neben dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Branchentarifvertrag ein Firmentarifvertrag normativ aufgrund der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft, findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Hierbei ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (vgl. BAG, 15.04.2015 - Az: 4 AZR 587/13).

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.


LAG Hamburg, 28.02.2018 - Az: 6 Sa 79/17

Nachfolgend: BAG, 25.09.2018 - Az: 8 AZR 26/18

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