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Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ArbGG
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Auskunftserteilung nach
§ 13 AÜG in Anspruch nimmt, kann nicht nach
§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden. Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung vermag keine Antragsbefugnis iSd. Vorschrift zu vermitteln.
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