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Streit ums facebook-Account

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Soziale Netzwerke wie „Facebook-Freunde“ dienen mittlerweile zwar für viele Unternehmen auch und gerade als Markt zur Akquise neuer Kunden, zur Pflege bestehender Business-Kontakte und als Mittel zur schnellen Korrespondenz mit diesen. Dieses Netzwerk ist neben der „klassischen” Website des Unternehmens somit zwischenzeitlich eine Möglichkeit geworden, das Image der Firma nach außen hin einem breiten Kreis zu präsentieren. Insofern ist aber immer zu hinterfragen, welcher konkreten Person gehört der jeweilige Facebook-Account.

Für Streitigkeiten zwischen einem (vormaligen) Arbeitgeber wegen eines von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer während dessen Beschäftigung angelegten Facebook – Accounts sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG).

Zu der Frage, ob dem (vormaligen) Arbeitgeber gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein Anspruch auf Änderungen sowie auf Untersagung von Änderungen des von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer angelegten Facebook – Accounts zur Seite steht nahm das Gericht ausführlich Stellung:

Das Nutzungsrecht an einer Domain bzw. einem Account stellt zwar eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 GG dar; der Inhaber erwirbt aber weder das Eigentum an der Internetadresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain bzw. dem Account. Das relativ wirkende, vertragliche Nutzungsrecht stellt jedoch einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain bzw. dem Account ebenso ausschließlich zugewiesen, wie ein Eigentum.

Unstreitig ist der streitbefangene Facebook-Account hier aber nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den ehemaligen Arbeitnehmer auf seinen Namen und hiernach dann auf der vom ehemaligen Arbeitgeber bereits am 20.07.2016 als Unionsmarke angemeldeten und auch bewilligten Marke angemeldet und auch betrieben worden, so dass dies hier zunächst dafür spricht, dass dem ehemaligen Arbeitnehmer dieser Facebook-Account bzw. diese Facebook-Seite auch wie ein Eigentum gehört.

Durch die Facebook-Nutzungsbedingungen wird insoweit aber bestimmt, dass jeder nur ein einziges persönliches Konto erstellen kann und dieses Konto (einschließlich jedwede vom Nutzer verwaltete Seite oder App) an niemanden übertragen werden darf, ohne vorher die schriftliche Erlaubnis von der Firma Facebook Irland Limited einzuholen, so dass der ehemalige Arbeitnehmer mithin hier auch Vertragspartner des Internetprofils „Facebook“ geworden ist (Hessisches LAG, 13.04.2015 - Az: 7 Sa 1013/14).

Hat ein Mitarbeiter/Gesellschafter einer Firma eine Internet-Domain bzw. einen Facebook-Account jedoch für diese Firma registrieren lassen, so kann diese Firma nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters/Gesellschafters von diesem ggf. auch die Herausgabe desjenigen verlangen, was er durch die Ausführung des firmenbezogenen Geschäfts – nämlich die vertragliche Registrierung der Domain bzw. des Accounts – erlangt hat (OLG Brandenburg, 12.02.2014 - Az: 7 U 159/13).

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Efstathios Lekkas , Berlin

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen