Nach § 5 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nur dann nachträglich zuzulassen, wenn der klagende Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben.
Diese Voraussetzung war vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin macht diesbezüglich ausschließlich geltend, sie habe von der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG keine Kenntnis gehabt. Dieser Umstand vermag jedoch nach allgemeiner Ansicht die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht zu rechtfertigen. Es gehört nämlich zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er dagegen vorgehen kann.
Diese Voraussetzung war vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Klägerin macht diesbezüglich ausschließlich geltend, sie habe von der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG keine Kenntnis gehabt. Dieser Umstand vermag jedoch nach allgemeiner Ansicht die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht zu rechtfertigen. Es gehört nämlich zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er dagegen vorgehen kann.
LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2005 - Az: 10 Ta 245/05
ECLI:DE:LAGRLP:2005:1017.10TA245.05.0A
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