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Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Titel, der den Betriebsrat zu einer unvertretbaren Handlung verpflichtet, gegen einzelne Betriebsratsmitglieder vollstreckt werden kann, wenn diese materiell-rechtlich zur Vornahme der Handlung verpflichtet sind. Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat genügt für eine Zwangsvollstreckung demgegenüber nicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betriebsrat hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern verpflichtet, seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten E-Mail-Account zu führen und an die E-Mail-Adressen einzelner Betriebsratsmitglieder gesandte E-Mails an diesen E-Mail-Account weiterzuleiten. Diese einzelnen Betriebsratsmitglieder begehren die für eine Vollstreckung erforderliche Erteilung einer Vollstreckungsklausel, um die Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie weitere Betriebsratsmitglieder zu betreiben.

Das Gericht hat dem Klauselerteilungsantrag entsprochen, soweit die Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet sind, und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die dem Betriebsrat auferlegte Handlungspflicht nur durch die Mitglieder des Betriebsrats erfüllt werden. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes sei es geboten, die Zwangsvollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder insoweit zuzulassen, wie diese in Ausübung ihrer Funktionen für den Betriebsrat handelten und dabei den Vergleich beachten müssten. Ohne eine materiell-rechtliche Handlungspflicht komme eine Zwangsvollstreckung gegen ein einzelnes Betriebsratsmitglied demgegenüber nicht in Betracht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das BAG zugelassen.


LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - Az: 17 TaBV 1299/17

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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