Der Arbeitgeber muß sich bei einem Änderungsangebot in jedem anerkennenswerten Grund darauf beschränken, nur Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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