Private Einkäufe auf den Namen des Arbeitgebers rechtfertigen grundsätzlich eine Abmahnung. Im vorliegenden Fall wollte der Arbeitnehmer einen Firmenrabatt auch privat zu nutzen, und auf einem Firmenbriefbogen Waren im Wert von ca. DM 7000,00 bestellt und auch nach Monaten noch nicht bezahlt.
Der Händler mahnte die Begleichung der Rechnung bei dem Unternehmen an und die Vorgesetzten reagierten mit einer Abmahnung. Das Gericht befand, es hätte sogar eine Kündigung ausgesprochen werden dürfen.
Der Händler mahnte die Begleichung der Rechnung bei dem Unternehmen an und die Vorgesetzten reagierten mit einer Abmahnung. Das Gericht befand, es hätte sogar eine Kündigung ausgesprochen werden dürfen.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 7 Ca 3563/98
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