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Teilurlaubsanspruch und der Verfall von Urlaubsansprüchen
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die
Teilurlaubsansprüche nach
§ 5 Abs. 1 lit. a) und b) BUrlG sind selbstständige und einheitliche Ansprüche, die voneinander zu unterscheiden sind. Besteht ein Arbeitsverhältnis insgesamt weniger als 6 Monate und fällt in diese Zeit ein Jahreswechsel, entsteht ein einheitlicher Anspruch nach § 5 Abs. 1 lit. b) BUrlG, der unabhängig von
§ 7 Abs. 3 BurlG auch nicht teilweise wegen des Jahreswechsels verfällt.
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