Bei einer einzelvertraglich vereinbarten Altersgrenze handelt es sich um die kalendermäßige Befristung des
Arbeitsverhältnisses, die zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedarf. Dieser folgt nicht bereits aus der Regelung in § 41 Abs 4 Satz 2 SGB VI a.F..
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der Vereinbarung unter Nr. 10 des Anstellungsvertrags vom 23. November 1999 am 31. August 2001 geendet. Danach sollte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des Monats enden, in dem der Kläger das 63. Lebensjahr vollendet. Das war am 6. August 2001 der Fall. Auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres kraft gesetzlicher Fiktion gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI (in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung: aF; seit dem 1. Januar 2000: § 41 Satz 2 SGB VI) kann sich der Kläger nicht berufen. Die mit der vereinbarten Altersgrenze verbundene Befristung des Arbeitsverhältnisses ist sachlich gerechtfertigt. Die einzelvertragliche Altersgrenzenregelung verletzt weder das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Bestandsschutzinteresse des Klägers noch die Gleichheitssätze nach Art. 3 GG.
1.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Vereinbarung der Parteien vom 23. November 1999 gelte ihm gegenüber gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI a.F. als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines
Arbeitnehmers ohne
Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. So verhielt es sich hier.
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