Fristlose Kündigung, wenn Vorgesetzter als „Arschloch“ tituliert wird?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Beleidigungen des Arbeitgebers oder vorgesetzter Personen durch den Arbeitnehmer, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, sind als erheblicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten und können im Grundsatz auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Kündigungsrechtlich ausschlaggebend ist dabei nicht die strafrechtliche Beurteilung, sondern vielmehr die gesamten Umstände, die zu der Äußerung geführt haben, etwa ein generell rauer Umgangston im Betrieb oder eine vorausgegangene Provokation, die zu einem spontanen Erregungszustand des Arbeitnehmers geführt haben kann.
Dabei ist eine einmalige Ehrverletzung umso schwerwiegender zu behandeln, je unverhältnismäßiger und überlegter sie ausgeführt wurde.
Kann der Mitarbeiter jedoch - wie im vorliegenden Fall - nachweisen, dass ein rauher Umgangston zwischen Mitarbeitern üblich ist und wurde er darüber hinaus von dem Vorgesetzten provoziert, so ist die Beleidigung zunächst hinzunehmen.
LAG Hessen, 20.03.2003 - Az: 11 Sa 158/02
ECLI:DE:LAGHE:2003:0320.11SA158.02.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Merkur.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet.
Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...