Im vorliegenden Fall wurde daher die Kündigung einer Abteilungsleiterin für gegenstandslos erklärt.
Die Klägerin wurde wegen sinkender Umsätze betriebsbedingt entlassen. Die Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Unternehmen wurde ihr verweigert, da sie bereits ihre bisherige Abteilung "an die Wand gefahren" habe und für freie Stellen in anderen Abteilung ungeeignet sei.
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