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Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Betrachtens von Pornos

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist eine fristlose Kündigung wegen Betrachtens pornographischer Bilder am Arbeitsplatz rechtmäßig. Dies gilt allerdings nach den Ausführungen des Gerichts nur, wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets verboten war.

Anmerkung von AnwaltOnline:

Regelmäßig muß der Arbeitnehmer vor Kündigung durch eine Abmahnung auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden. Ob überhaupt ein Fehlverhalten vorliegt, richtet sich u.a. nach den Vorgaben des Arbeitgebers zur privaten Nutzung des Internets. Unternehmen ist daher zu empfehlen, besondere Richtlinien für die Internet-Nutzung durch Mitarbeiter zu erstellen.


ArbG Düsseldorf, 01.08.2001 - Az: 4 Ca 3437/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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