Nicht jedes Vermögensdelikt eines Arbeitnehmers ist ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Es ist vielmehr notwendig, daß nach umfassender Interessensabwägung das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.
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BAG, 16.12.2004 - Az: 2 ABR 7/04
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