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Beschäftigung nach Arbeitsunfähigkeit nur mit Gesundschreibung!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Sofern ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war, so kann er nicht so ohne weiteres die Arbeit wieder aufnehmen, wenn er sich wieder gut fühlt. Es ist vielmehr erforderlich, dass er dies auch belegen kann. Andernfalls ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Vorliegend wollte ein Arbeitnehmer nach 1 1/2 Jahren der Arbeitsunfähigkeit die Arbeit wieder aufnehmen, nachdem die Zahlung von Krankengeld auslief. Der Arbeitgeber schätzte seine Arbeitsfähigkeit selbst ein, der Arbeitgeber sah jedoch Indizien dafür, dass der Betroffene weiterhin arbeitsunfähig sei und lehnte die Beschäftigung ab.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin auf Lohnzahlung und scheiterte.

Es ist nicht ausreichend, wenn die Arbeitsfähigkeit lediglich vom Arbeitnehmer behauptet wird. Sofern seitens des Arbeitgebers aufgrund von Indizien Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, ist die Arbeitsfähigkeit durch ein ärztliches Attest zu belegen. Vorliegend hatte der Arbeitnehmer keinen Beleg vorgelegt, so dass er nicht beschäftigt werden musste.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung gemäß § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Die Beklagte ist mit der Annahme der Dienste des Klägers nicht in Verzug geraten.

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ArbG Iserlohn, 24.03.2011 - Az: 4 Ca 1444/10

ECLI:DE:ARBGIS:2011:0324.4CA1444.10.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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