Im Falle der
Arbeitsunfähigkeit aus Anlass einer Erkrankung hat der
Arbeitnehmer ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich seinen
Arbeitgeber oder dessen Beauftragten hiervon und von der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten.
Die Unterrichtung von dem erkrankten Arbeitnehmer untergeordneten Mitarbeitern reicht hierfür nicht aus, auch dann nicht, wenn durch diese wiederum beiläufig der Umstand der Arbeitsunfähigkeit an den Vorgesetzten des erkrankten Arbeitnehmers weiter getragen wird.
Zur Erfüllung der Meldepflichten kann sich der erkrankte Arbeitnehmer eines Boten bedienen. Er trägt dann aber das Risiko der nicht unverzüglichen Übermittlung.