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Leichte Gesundheitsstörungen – berufsunfähig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Berufsunfähigkeit liegt bei leicht und risikolos behebbaren Gesundheitsstörungen nicht vor, da insbesondere komplikationsfreie Therapiemaßnahmen jedem Betroffenen zumutbar sind.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Versicherter Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht beanspruchen kann, wenn er seine Krankheit durch eine einfache, gefahrlose und nicht mit besonderen Schmerzen verbundene, sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung versprechende medizinische Maßnahme vermeiden kann.

Die gesundheitliche Beeinträchtigung darf also nicht leicht und risikolos therapierbar sein.

Verweigert sich der Versicherte einer solchen ihm zumutbaren Therapie, so ist schon fraglich, ob bei wertender Betrachtung die Berufsunfähigkeit „infolge“ der Krankheit - und nicht in Folge eines krankheitsunabhängigen und unverständlichen Verhaltens des Versicherten - eingetreten ist.

In jedem Fall aber ist es einem Versicherten dann nach Treu und Glauben genommen, den Versicherer auf die bei Berufsunfähigkeit versprochenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Das gilt um so mehr, wenn der Versicherte im Rahmen einer von der BfA veranlassten Rehabilitationsmaßnahme unter Aufbau der rückenstabilisierenden Muskulatur und Anleitung zum Eigentraining und rückengerechtem Alltagsverhalten bei gut vertragenen und komplikationsfreien Therapiemaßnahmen, zu denen er gut motiviert war, von einer leichten Beschwerdelinderung berichtet hat.


OLG Saarbrücken, 23.07.2004 - Az: 5 U 683/03-64

ECLI:DE:OLGSL:2004:0723.5U683.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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