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Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten II

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der am 14. März 1938 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1. April 1990 als Flugzeugführer auf dem Flugzeugtyp B 747 beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 20. Februar 1990 endet das Arbeitsverhältnis, soweit ein Gesetz oder eine Verordnung den fliegerischen Einsatz über ein bestimmtes Alter hinaus nicht gestattet. Ausdrücklich verwiesen ist im Arbeitsvertrag auf § 41 Abs. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO), nach dem ein fliegerischer Einsatz bei einem Alter von über 60 Jahren nicht erfolgen solle. Unter Berufung auf die arbeitsvertragliche Altersgrenze lehnte die Beklagte eine Beschäftigung des Klägers über den 14. März 1998 hinaus ab.

Mit seiner auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage hatte der Kläger beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs des Klägers im März 1998. Zu diesem Zeitpunkt war § 41 Abs. 1 LuftBO auf den Betrieb von Großflugzeugen wie der B 747 noch anwendbar. Die darauf beruhende, 1990 vereinbarte Altersgrenze war im Hinblick auf das besondere Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs rechtlich nicht zu beanstanden.


BAG, 20.02.2002 - Az: 7 AZR 748/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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