Sollen Schadensersatzansprüche wegen eines verlustbringenden Geschäftes beim GmbH-Geschäftsführer geltend gemacht werden, so muss zunächst der Geschäftsführer den Beweis antreten, dass er beim Abschluss des Geschäfts "die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters" angewandt hat.
Sofern ein Verschulden anschließend feststeht, ist es Sache des Unternehmens, nachzuweisen, ob und in welcher Höhe dadurch ein Schaden entstanden ist.
Die bloße Feststellung des aus dem Geschäft resultierenden Verlustes ist hierbei nicht ausreichend. Es ist vielmehr nach der Differenzhypothese die durch die angebliche Fehlkalkulation eingetretene Gesamtvermögenslage der GmbH mit derjenigen zu vergleichen, die sich ohne den verlustträchtigen Auftrag ergeben hätte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob und in welcher Höhe durch eine eventuell ansonsten eingetretene Auftragslücke ebenfalls Verluste entstanden wären.
Sofern ein Verschulden anschließend feststeht, ist es Sache des Unternehmens, nachzuweisen, ob und in welcher Höhe dadurch ein Schaden entstanden ist.
Die bloße Feststellung des aus dem Geschäft resultierenden Verlustes ist hierbei nicht ausreichend. Es ist vielmehr nach der Differenzhypothese die durch die angebliche Fehlkalkulation eingetretene Gesamtvermögenslage der GmbH mit derjenigen zu vergleichen, die sich ohne den verlustträchtigen Auftrag ergeben hätte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob und in welcher Höhe durch eine eventuell ansonsten eingetretene Auftragslücke ebenfalls Verluste entstanden wären.
BGH, 18.02.2008 - Az: II ZR 62/07
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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