Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte in zwei Fällen über die Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Befristungsabreden zu entscheiden, die das Land Nordrhein-Westfalen mit Fremdsprachenlektoren getroffen hatte.
Die Befristung war jeweils auf § 57 b Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes in der bis 24. August 1998 geltenden Fassung gestützt. Diese Bestimmung sah vor, daß ein die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigender Grund bereits dann vorliegt, wenn die Beschäftigung einer fremdsprachlichen Lehrkraft überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht hatten mehrfach entschieden, diese Regelung sei auf Fremdsprachenlektoren aus den übrigen Staaten der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar, da diese hierdurch diskriminiert würden. Die polnische und die türkische Klägerin beriefen sich darauf, ihnen gegenüber könne nichts anderes gelten.
Die Klage der türkischen Lektorin hatte Erfolg. Der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG a.F. stand Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des nach dem Assozierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 gebildeten Assoziationsrates entgegen. Dieser schließt gegenüber türkischen Arbeitnehmern, die dem regulären Arbeitsmarkt der Gemeinschaft angehören, hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aus.
Im Fall der Lektorin polnischer Staatsangehörigkeit hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen zur Klärung der Frage, ob das gleichgelagerte Diskriminierungsverbot in Art. 37 Abs. 1 des am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedsstaaten und der Republik Polen unmittelbare Anwendung findet und einer Befristung nach § 57 b Abs. 3 HRG a.F. entgegensteht. Diese vom EuGH bisher nicht entschiedene Frage durfte der Senat ohne Vorlage an den EuGH nicht selbst entscheiden.
Die Befristung war jeweils auf § 57 b Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes in der bis 24. August 1998 geltenden Fassung gestützt. Diese Bestimmung sah vor, daß ein die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigender Grund bereits dann vorliegt, wenn die Beschäftigung einer fremdsprachlichen Lehrkraft überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht hatten mehrfach entschieden, diese Regelung sei auf Fremdsprachenlektoren aus den übrigen Staaten der Europäischen Gemeinschaft nicht anwendbar, da diese hierdurch diskriminiert würden. Die polnische und die türkische Klägerin beriefen sich darauf, ihnen gegenüber könne nichts anderes gelten.
Die Klage der türkischen Lektorin hatte Erfolg. Der Anwendung des § 57 b Abs. 3 HRG a.F. stand Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des nach dem Assozierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 gebildeten Assoziationsrates entgegen. Dieser schließt gegenüber türkischen Arbeitnehmern, die dem regulären Arbeitsmarkt der Gemeinschaft angehören, hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit aus.
Im Fall der Lektorin polnischer Staatsangehörigkeit hat der Senat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angerufen zur Klärung der Frage, ob das gleichgelagerte Diskriminierungsverbot in Art. 37 Abs. 1 des am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedsstaaten und der Republik Polen unmittelbare Anwendung findet und einer Befristung nach § 57 b Abs. 3 HRG a.F. entgegensteht. Diese vom EuGH bisher nicht entschiedene Frage durfte der Senat ohne Vorlage an den EuGH nicht selbst entscheiden.
BAG, 23.09.1997 - Az: 7 AZR 226/98
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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