Ein Arbeitnehmer kann für den Fall der Eigenkündigung nur dann zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet werden, wenn Fortbildungs- und Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei einer bis zu einem Monat dauernden Fortbildung ist regelmäßig nur eine bis zu sechsmonatige Bindung des Arbeitnehmers zulässig. Wurde unzulässigerweise eine längere Bindungsdauer vereinbart, so ist die Rückzahlungsklausel auf die zulässige Bindungsdauer zu reduzieren.
BAG, 05.12.2002 - Az: 6 AZR 539/01
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